1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Adomeit Aufzugservice GmbH & Co.KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten ab dem 01.11.2025. Sie ersetzen sämtliche bisher bestehenden AGB.

1.2 Diese AGB finden Anwendung auf alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Herstellung eines Neubaus sowie der Modernisierung und Reparatur von Hebe- und Förderungsanlagen, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.3 Entgegenstehende Regelungen in Rahmenverträgen und Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.

1.4 Der Auftragnehmer widerspricht schon jetzt eventuell entgegenstehenden AGB seiner Auftraggeber, sofern diese nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.5 Unsere aktuellen AGB können mit diesem Link heruntergeladen werden.

2. GEGENSTAND DER LEISTUNGEN

2.1 Der Auftragnehmer bietet den Neubau, die Modernisierung, den Service und die Reparatur von Hebe- und Förderungsanlagen sowie die Herstellung von Spezial- und Sonderanfertigungen nach Maß an (nachfolgend zusammenfassend „Vertragsgegenstand“). Der Vertragsgegenstand wird jeweils individuell unter Beachtung der aktuellen gesetzlichen und normativen Vorgaben auf die Anforderungen und den Bedarf des Auftraggebers angepasst.

2.2 Der Vertragsgegenstand wird zu dem vom Auftraggeber bestimmten Aufstellungsort geliefert. Teillieferungen sind möglich. Sofern dies seitens des Auftraggebers beauftragt wurde, werden vom Auftragnehmer ebenso Teil-Montageleistungen durchgeführt. Der Vertragsgegenstand entspricht dabei den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe branchenüblichen Regeln der Technik, die den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugsvorschriften entsprechen.

2.3 Nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber können gegen eine Zusatzvergütung Arbeiten in dringenden Fällen auch außerhalb der Regelarbeitszeit und an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden.

2.4 Die beauftragten Arbeiten werden entweder vor Ort an der Aufzugsanlage oder beim Auftragnehmer durchgeführt.

3. ANGEBOT / VERTRAGSSCHLUSS

3.1 Interessiert sich der Auftraggeber für die Leistungen des Auftragnehmers, erhält er auf Anfrage ein Angebot inklusive eines Kostenvoranschlags. Der Auftragnehmer ist erst dann an das Vertragsangebot gebunden, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Die Bindungsfrist ergibt sich aus dem Angebot. Andernfalls beträgt sie 30 Tage ab Erhalt des Angebots („Annahmefrist“).

3.2 Der Umfang für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem verbindlichen Angebot. Der Auftragnehmer behält sich vor, Bestandteile des Angebots durch mindestens gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn dies die technische Qualität des Vertragsgegenstandes besitzen oder erhöhen kann. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen nur der Illustration und sind unverbindlich, solange sie nicht seitens des Auftragnehmers schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

3.3 Der Vertragsschluss kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Annahmefrist schriftlich die uneingeschränkte und unbedingte Annahme des Angebotes erklärt und dem Auftragnehmer diese Erklärung zugeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot.

3.4 In dringenden Fällen und bei Kosten bis ca. € 500 netto bzw. bis 15% des ursprünglichen Gesamtauftragswertes ist für die Durchführung von Reparaturmaßnahmen die mündliche Genehmigung der Hausverwaltung oder von dessen Vertreter ausreichend. Der Auftraggeber hat eine entsprechende Vollmacht erteilt und bestätigt diese hiermit gegenüber dem Auftragnehmer.

3.5 Nach dem erfolgten Vertragsschluss erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung unter der Angabe einer voraussichtlichen Lieferfrist sowie ggf. eines voraussichtlichen Montagetermins. Fixtermine sind gesondert zu vereinbaren.

4. MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

4.1 Sofern für die Leistungen des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich ist, hat dieser sämtliche notwendigen Maßnahmen und Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Insbesondere hat der Auftraggeber alle erforderlichen Genehmigungen, behördlichen Zustimmungen und Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen.

4.2 Das Angebot beruht auf den bauseitigen Vorgaben des Auftraggebers. Dieser ist daher verpflichtet, dem Auftragnehmer vor der Angebotslegung alle bauseitigen Anforderungen, insbesondere an die Nutzung, die Behindertengerechtheit, den Brand- und Explosionsschutz, den Staub- und Lärmschutz und den Anforderungen zum Vandalismusschutz bekannt zu geben.

4.3 Vom Auftraggeber zusätzlich benötigte Unterlagen für das Genehmigungsverfahren über die Leistungen zum Auftrag hinaus, können beim betreffenden Gewerk angefragt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber den hierfür anfallenden Aufwand, bzw. externe Kosten, in Rechnung zu stellen.

4.4 Auflagen der Genehmigungsbehörde werden nur dann berücksichtigt, wenn sie dem Auftragnehmer so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass er diese noch umsetzen kann, ohne dass eine Zeitverzögerung eintritt.

4.5 Veränderte Anforderungen durch bspw. behördliche Auflagen, die dem Auftragnehmer erst nach der Angebotserstellung bekanntgegeben werden, können zu Mehraufwand und damit zu Mehrkosten führen. Der Auftragnehmer wird hierüber ein Angebot erstellen, dessen Annahme Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Mehranforderungen ist.

4.6 Die notwendige Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wird durch den Auftragnehmer beantragt. Die Kosten für die Vor- und Abnahmeprüfung einschließlich benötigter Unterlagen und Personalstellung zur Prüfung sind durch den Auftraggeber zu bezahlen, sofern die vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes vorsehen.

4.7 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der zu liefernde Vertragsgegenstand sowie die für eine Montage benötigten Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel an den Bestimmungs- bzw. Montageort innerhalb der baulichen Anlage sicher verbracht werden können und die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder dessen Partnern nach Absprache ungehinderten Zugang zum Bestimmungs- bzw. Montageort erhalten.

4.8 Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus der jeweiligen Beauftragung, insbesondere aus dem angenommenen Angebot des Auftragnehmers, ergeben.

5. ANNAHMEVERZUG / VERLETZUNG DER MITWIRKUNGSPFLICHT

5.1 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % der vertraglichen Vergütung pro Kalendertag, beginnend mit der verbindlichen Lieferfrist, bzw. – mangels einer verbindlichen Lieferfrist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.2 Sollte dieser Vertrag auf Grund eines seitens des Auftraggebers verschuldeten Annahme- und/oder Leistungsverzuges aufgelöst werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe des entgangenen Gewinns, zumindest jedoch in Höhe von 10 % der vertraglichen Vergütung, zu fordern. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen Schadensersatzes bleiben hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringer Schaden entstanden ist.

6. LIEFERFRISTEN

6.1 Die vom Auftragnehmer genannten Fristen oder Termine für die Lieferung und ggf. Montage des Vertragsgegenstandes sind als vorläufig und rein informatorisch anzusehen, bis sie ausdrücklich seitens des Auftragnehmers als verbindlich mitgeteilt oder bestätigt werden. Bis dahin stehen sie unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand seitens des Auftragnehmers versendet oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

6.3 Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen (insbesondere Anzahlungspflicht, Mitwirkungspflicht) in Verzug ist oder in dem eine Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, nicht möglich ist.

6.4 Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen die er nicht zu vertreten hat oder nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber alsbald informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer unverzüglich zurückerstatten.

6.5 Weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer haften für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen und die sie trotz angemessener Sorgfalt nicht abwenden konnten (Höhere Gewalt). Zu solchen Umständen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Streiks, behördliche Anordnungen und andere Ereignisse, die nicht vorhersehbar oder vermeidbar sind. Im Falle von Höherer Gewalt ruhen die betroffenen Verpflichtungen für die Dauer der Störung und verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum.

6.6 Wird der Vertragsgegenstand nachträglich verändert oder erweitert, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend dem Mehraufwand oder der hierdurch bedingten Verzögerung, die sich durch die Veränderung des Leistungsgegenstandes ergibt.

7. MONTAGELEISTUNGEN / DEMONTAGELEISTUNGEN

7.1 Sofern Montage vereinbart wurde, stellt der Auftragnehmer fachkundiges Montagepersonal mit erforderlichem Werkzeug zur Verfügung.

7.2 Die Montage beginnt an dem mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarten Termin.

7.3 Bei zusätzlichen Auflagen seitens der Aufsichtsbehörde, der ZÜS oder der Gewerbeaufsicht, die bei der Auftragserteilung noch nicht bekannt oder gültig waren, wird der Auftragnehmer diese nach Absprache und vorbehaltlich einer Kostenübernahme durch den Auftraggeber ausführen.

7.4 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Montage Gegenstände, Werkzeuge oder sonstige Arbeitshilfen bereitstellt und diese ohne Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, zerstört oder gestohlen werden, hat der Auftraggeber diese Schäden zu ersetzen.

7.5 Sofern auch Demontageleistungen durchgeführt werden, gelten die Vorschriften über die Montageleistungen entsprechend.

8. HINWEIS AUF DIE DURCHFÜHRUNGSPFLICHT DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

8.1 Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass er zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten bei der Arbeit eine vom Gesetz vorgesehene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat (vgl. „Gefährdungsampel“, Information 209-085 der DGUV). Der Auftraggeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ebenso seine Beschäftigten mit einzubeziehen und über mögliche Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

8.2 Wenn eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beim Auftragnehmer anfragen. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preise bringt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Nachfrage zur Kenntnis.

9. VERGÜTUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

9.1 Die Preise verstehen sich in Euro rein netto zzgl. gesetzlicher Steuern, sofern nicht in Angeboten oder Rechnungen etwas anderes geregelt ist. Bei Zahlungen werden ausschließlich Euro akzeptiert. Bei Nutzung einer ausländischen Währung hat der Auftraggeber die Kosten des Geldtransfers sowie der Konvertierung zu bezahlen. Maßgeblich sind insoweit die seitens der Bank in Rechnung gestellten bzw. einbehaltenen Gebühren und Kosten.

9.2 Die angegebenen Preise beinhalten einschließlich die Verpackung und die Lieferung zum Auftragsort. Wenn nicht anders vereinbart, werden Verpackungen nicht zurückgenommen.

9.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, mit dem Auftraggeber An- und/oder Teilzahlungen für festgelegte Arbeitsschritte zu vereinbaren, die dann unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsschritts zu zahlen sind. Die konkreten Zahlungsbedingungen werden vom Auftragnehmer in dem jeweiligen Vertragsangebot angegeben. Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend.

9.4 Für das Zahlungsziel der Rechnungen des Auftragnehmers gelten die vereinbarten Fristen und Raten aus dem Vertrag. Bei allen nicht benannten Forderungen ist das Zahlungsziel 14 Kalendertage ohne Abzüge. Skonto wird bei allen Forderungen nur gewährt, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist.

9.5 Werden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Betriebszeiten durchgeführt, so werden die Zuschläge gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage zur Kenntnis.

10. PREISANPASSUNG

10.1 Die vereinbarten Preise gelten für die Dauer der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Vertragserfüllung aufgrund von nach Vertragsabschluss eingetretenen Umständen wesentlich verändern.

10.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber schriftlich über beabsichtigte Preisanpassungen und gibt dabei die Gründe hierfür an.

10.3 Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung den Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern die Preisanpassung eine Erhöhung um mehr als 10% gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis beträgt.

10.4 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Preisanpassung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz.

10.5 Jede nachträgliche Abänderung des vertraglichen Leistungsumfangs hat eine Anpassung des Preises und möglicherweise der Lieferfrist zur Folge.

10.6 Preisanpassungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen, insbesondere von Steuern oder Abgaben, können vom Auftragnehmer ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.

11. AUSGEHÄNDIGTE DOKUMENTE

11.1 Alle erhaltenen Dokumente, wie Angebote, Kalkulationen, Pläne etc., sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, geändert, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht zustande kommt, hat der Auftraggeber auf Anforderung alle erhaltenen Dokumente unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben.

12. EIGENTUMSVORBEHALT

12.1 Soweit kein Eigentumsübergang (§§ 946 ff. BGB) vorliegt, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Liefergegenständen so lange vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers erfüllt worden sind.

12.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherheit beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.

12.3 Sofern der Auftraggeber Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußert, gehen die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer über, sofern der Auftraggeber diese Leistungen noch nicht bezahlt hat.

13. ABNAHME

13.1 Notwendige Aufträge für Abnahmeprüfungen, z.B. durch eine ZÜS, erfolgen zu Lasten (4.6) des Auftragnehmers.

13.2 Für die Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, welches vom Auftragnehmer und Auftraggeber zu unterzeichnen ist. Notwendige Aufträge für Abnahmeprüfungen, z.B. durch eine ZÜS, erfolgen zu Lasten (4.6) des Auftragnehmers.

13.3 Die Abnahme kann nur aufgrund begründeter wesentlicher Mängel verweigert werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Beanstandungen schriftlich mitzuteilen.

13.4 Mängel, die die Funktionsfähigkeit der erstellten Anlage, den Service oder die durchgeführte Reparatur nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

13.5 Sofern das gesamte Bauwerk, in dem der Vertragsgegenstand eingebaut werden soll, noch nicht fertiggestellt wurde, kann der Auftraggeber nicht einwenden, die Abnahme sei wegen Strommangels oder Nichtfertigstellung des Werkes nicht durchführbar. In diesem Falle soll die Abnahme durch Hinzuziehung eines Sachverständigen mittels Gutachtens stattfinden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

13.6 Behördliche Verzögerungen der Abnahme gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern der Betrieb der Anlage möglich ist.

14. GEWÄHRLEISTUNG / MÄNGELANSPRUCH

14.1 Soweit der Auftragnehmer in seinen Produktunterlagen, auf seinem Portal oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit sowie Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes macht, sind diese Aussagen nicht als vereinbarte Beschaffenheit des Vertrages anzusehen, es sei denn, die betreffende Beschaffenheit wurde ausdrücklich vereinbart. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 S.2 und S.3 BGB).

14.2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Die Mängelanzeige soll so genau wie möglich den Mangel sowie die Umstände seines Auftretens bezeichnen.

14.3 In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung seitens des Auftragnehmers für den nicht, bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

14.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

14.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

14.6 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

14.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber den Ersatz der aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

14.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

14.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

14.10 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Punkt 15 (Haftung/Schadenersatz) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

14.11 Kein Mangel ist gegeben, wenn der Kostenbedarf um nicht mehr als 10% überschritten und/oder die Leistung um nicht mehr als 10 % unterschritten wird.

14.12 Angaben über Gewicht, Kraft, Leistung, Geschwindigkeit, Verbrauch, o.ä. gelten auch dann als erfüllt, wenn diese um bis zu 10% über- oder unterschritten sind.

14.13 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der gerügte Mangel auf einem Verhalten des Auftraggebers oder Dritter (insbesondere aufgrund unsachgemäßer oder gemäß den Betriebsvorgaben unerlaubter Benutzung) beruht. Das gilt ebenso bei Mängeln, die auf ungeeignetem Baugrund, nach Übergabe erfolgender Arbeiten am Grundmauerwerk, mangelhafter Bauarbeiten Dritter oder nicht hinreichender Stromversorgung beruhen.

14.14 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht (§ 634a BGB), oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Auftragnehmer.

14.15 Sofern sich der Auftraggeber zur Zeit der Erhebung einer Mängelrüge mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet, so kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht verweigern.

15. HAFTUNG / SCHADENSERSATZ

15.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal jedoch in Höhe des Gesamtauftragswertes. Insbesondere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.

15.2 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Auftragnehmers, deren Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags bedient.

15.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

15.5 Die Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen oder nach Verschuldensgrad gemindert, wenn der Auftraggeber die seitens des Auftragnehmers mitgeteilten Betriebsvorgaben oder seine Verpflichtungen hinsichtlich der einschlägigen technischen Normen oder Anforderungen der Aufsichtsbehörden und ZÜS verletzt.

15.6 Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist diese auf Anforderung ihrer Kunden nach.

16. DATENSCHUTZ

16.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

16.2 Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Erfüllung des Vertragszwecks und werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

16.3 Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und einen unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern.

16.4 Der Auftraggeber hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

16.5 Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung werden die personenbezogenen Daten nach den gesetzlichen Vorschriften gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

16.6 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten in der Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.

17. SCHLUSSVEREINBARUNGEN

17.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.

17.2 Der Auftraggeber darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.

17.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

17.4 Als Gerichtsstand wird Düsseldorf vereinbart.

17.5 Es gilt deutsches Recht.

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Änderungen und Aktualisierungen vorbehalten.

Stand: November 2025

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